Die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen, BaustellV) fordert im §3 „Koordinierung“, dass „für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, (…) ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen (sind).“
Geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist, wer über ausreichende und einschlägige