Page 84 - SEMINARE / LEHRGÄNGE 2021 - 2022
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Fördermöglichkeiten
Aufstiegsförderung bei Weiterbildung nach AFBG
Der Bundesrat hat der Novelle des Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetzes im März 2020 zugestimmt. Somit
können sich Geförderte ab 1. August 2020 über viele
Vergünstigungen freuen wie Erhöhungen der Zuschüsse,
Freibeträge und Darlehnserlasse und noch einige andere
Verbesserungen. Die Einzelheiten dazu finden Sie auf
der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung www.aufstiegs-bafoeg.de – das Aufstiegs-
BAföG live.
Quelle: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/
Das Aufstiegs-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (kurz: AFBG) ist eine gesetzlich geregelte
Geldleistung, mit der Menschen bei ihrer Qualifizierung finanziell unterstützt werden. Grundsätzlich gilt: Wer
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Förderung.
Typische Aufstiegsfortbildungen sind etwa Meister- und Fachwirtkurse oder Fortbildungen zum Techniker oder
Erzieher. Es gibt mehr als 700 weitere gleichwertige und damit mit AFBG förderfähige Fortbildungen.
Teilnehmende erhalten einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag zu den Lehrgangs- und Prü-
fungsgebühren sowie den Kosten für das Meisterstück. Bei Vollzeitmaßnahmen kann zusätzlich ein Beitrag
zum Lebensunterhalt gezahlt werden.
Wer wird gefördert?
Alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungs-
prüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten. Und das unabhängig vom Alter.
Mit dem AFBG werden Sie gefördert, wenn Sie sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und
Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von mehr
als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereiten. Eine Altersgrenze besteht für die Förderung mit dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht.
Erfüllen müssen Sie die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung
oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung (Vorqualifikation). Gefördert werden Sie
für eine Maßnahme auch, wenn Sie bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren
Hochschulabschluss verfügen. Dies muss allerdings Ihr höchster Hochschulabschluss sein.
Als Ausländer/in sind Sie förderungsberechtigt, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
über bestimmte Aufenthaltstitel beziehungsweise über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen bzw. Sie
sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Hierzu
zählt auch die Zeit der Berufsausbildung.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf
öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige
Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprü-
fung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen, wie Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder
82 Betriebswirt/in.